Verkehrssicherungspflicht

 

Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

 

Die vergangenen Jahre weisen aufgrund ihrer extremen Wetterverhältnisse eine hohe Anzahl von teilweise gravierenden Baumschäden mit erheblichen Folgekosten auf. Häufig wurde bei den eingetretenen Schäden eine regelmäßige Baumkontrolle und somit die Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt.

Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen bedeutet, dass der Baumeigentümer bzw. der für den Baum Verantwortliche verpflichtet ist, vorhersehbare Schäden an Personen und Sachen durch den Baum zu verhindern und für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. Hierbei sind Baumvitalität und Verkehrssicherheit voneinander abgekoppelt zu betrachten, da auch ein vitaler Baum nicht Verkehrssicher sein kann und im Gegensatz von einem abgestorbenen Baum trotzdem keine Gefahr ausgehen muss.

Ein Baum gilt als Verkehrssicher, wenn er weder in seiner Gesamtheit noch in Teilen eine Gefahr für seine Umgebung darstellt. Hierbei wird in Stand- und Bruchsicherheit unterschieden. Standsicherheit ist die natürliche Fähigkeit des Baumes, sich im Boden so zu verankern, dass er bei normalen äußeren Einflüssen nicht umstürzt. Bruchsicherheit ist die artspezifische Fähigkeit und Beschaffenheit des Baumes, dem Versagen durch Bruch von Stamm und Kronenteilen bei normalen äußeren Einflüssen ausreichend Widerstand zu bieten.

Entstehen durch eine mangelnde Stand- und Bruchsicherheit eines Baumes Schäden, so kann die Haftung des Verantwortlichen die Folge sein. Grundlage für die Schadenersatzansprüche ist § 823 BGB.

Urteile zur Verkehrssicherungspflicht

 

Richtungsweisend für den Umgang mit der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen ist das Urteil des BGH vom 21.01.1965. Hiernach werde der Verkehrssicherungspflicht genüge getan, „wenn die nach Stand der Erfahrung und Technik als geeignet und hinreichend erscheinenden Maßnahmen getroffen wurden, die nach Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind“.

Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen endet dort, wo der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, d.h. ein unabwendbares Ereignis, das auch durch Anwendung äußerster, den Umständen nach möglicher und dem Betreffenden zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war.

Die Auslegung der höheren Gewalt im Sinne der Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen ist nicht identisch mit dem versicherungstechnischen Begriff der höheren Gewalt, der bei bestimmten Naturereignissen Anwendung findet.

So beruhen Sturmschäden durch Bäume nicht von vornherein auf höherer Gewalt, sondern nur dann, wenn das Eintreten des Schadens ein nicht vorhersehbares Ereignis darstellt, dem mit angemessenen und zumutbaren Mitteln nicht rechtzeitig begegnet werden konnte.

Im Schadensfall steht deshalb die Frage im Vordergrund, ob der eingetretene Schaden vorhersehbar war oder nicht.

Für den oder die Verantwortliche(n) für den Baum bedeutet dies, dass er oder sie diesen Baum in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren hat. Treten Zweifel an dem Zustand des Baumes auf, so ist ein Fachkundiger zu Rate zu ziehen.

In diesem Sinne bieten wir Ihnen unsere Hilfe zur Verkehrssicherungspflicht Ihrer Bäume an.

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