Die vergangenen Jahre weisen aufgrund ihrer extremen Wetterverhältnisse eine hohe Anzahl von teilweise gravierenden Baumschäden mit erheblichen Folgekosten auf. Häufig wurde bei den eingetretenen Schäden eine regelmäßige Baumkontrolle und somit die Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt.
Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen bedeutet, dass der Baumeigentümer bzw. der für den Baum Verantwortliche verpflichtet ist, vorhersehbare Schäden an Personen und Sachen durch den Baum zu verhindern und für einen verkehrssicheren Zustand zu sorgen. Hierbei sind Baumvitalität und Verkehrssicherheit voneinander abgekoppelt zu betrachten, da auch ein vitaler Baum nicht Verkehrssicher sein kann und im Gegensatz von einem abgestorbenen Baum trotzdem keine Gefahr ausgehen muss.
Ein Baum gilt als Verkehrssicher, wenn er weder in seiner Gesamtheit noch in Teilen eine Gefahr für seine Umgebung darstellt. Hierbei wird in Stand- und Bruchsicherheit unterschieden. Standsicherheit ist die natürliche Fähigkeit des Baumes, sich im Boden so zu verankern, dass er bei normalen äußeren Einflüssen nicht umstürzt. Bruchsicherheit ist die artspezifische Fähigkeit und Beschaffenheit des Baumes, dem Versagen durch Bruch von Stamm und Kronenteilen bei normalen äußeren Einflüssen ausreichend Widerstand zu bieten.
Entstehen durch eine mangelnde Stand- und Bruchsicherheit eines Baumes Schäden, so kann die Haftung des Verantwortlichen die Folge sein. Grundlage für die Schadenersatzansprüche ist § 823 BGB.